Flugverspätung oder -streichung in Deutschland? Bis zu 600 € Entschädigung
Jährlich sind Millionen Fluggäste in Deutschland von Verspätungen und Annullierungen betroffen. Wenn Ihr Flug von Frankfurt (FRA), München (MUC) oder einem anderen deutschen Flughafen verspätet oder gestrichen wurde, haben Sie nach der EU-Verordnung EU261/2004 Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 €. In Deutschland gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Welche Situationen sind durch EU261 gedeckt?
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Verspätung von 3 Stunden oder mehr bei der Ankunft — maßgeblich ist die tatsächliche Ankunftszeit (Öffnung der Flugzeugtür), nicht die Abflugverspätung.
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Annullierung mit weniger als 14 Tagen Vorankündigung — ohne ein adäquates Alternativangebot der Fluggesellschaft.
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Vorverlegung des Fluges um mehr als 1 Stunde — wenn Sie zum ursprünglichen Zeitpunkt nicht mitfliegen konnten.
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Unfreiwillige Beförderungsverweigerung — Überbuchung oder ein der Airline zuzurechnender Dokumentenmangel.
Wie reklamieren — Schritt für Schritt
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Erstellen Sie Ihr Forderungsschreiben mit Claimy — in 30 Sekunden, mit den genauen gesetzlichen Grundlagen und dem korrekten Entschädigungsbetrag.
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Senden Sie das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein an die offizielle Postadresse der Fluggesellschaft. Dies schafft einen rechtssicheren Nachweis des Zugangsdatums.
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Warten Sie auf die Antwort der Fluggesellschaft — in Deutschland wird eine Antwort innerhalb von 4 Wochen erwartet.
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Bei Ablehnung oder Schweigen — wenden Sie sich ans LBA oder die SRV (Schlichtung), oder klagen Sie vor dem Amtsgericht.
Wenn die Fluggesellschaft ablehnt oder nicht antwortet
Bei Ablehnung oder Ausbleiben einer Antwort nach 4 Wochen stehen Ihnen folgende Wege offen:
- → Zuständige nationale Durchsetzungsbehörde für EU261 in Deutschland
- → Kostenlose Beschwerde online über lba.de
- → Das LBA kann die Airline zur Zahlung auffordern
- → Anerkannte außergerichtliche Schlichtungsstelle
- → Kostenlos für Verbraucher — schlichtungsstelle-reise.de
- → Empfohlen vor Klageerhebung beim Amtsgericht
- → Zuständiges Gericht für Streitigkeiten bis 5.000 € in Deutschland
- → Letzter Ausweg, wenn Schlichtung und LBA nicht zum Ziel führen
Entschädigungsbeträge nach EU261 — Beispiele ab Deutschland
| Flugstrecke | Entschädigung | Beispiel ab Deutschland |
|---|---|---|
| ≤ 1.500 km | 250 € | FRA → Berlin (BER) ~460 km, MUC → Wien (VIE) ~350 km |
| 1.500–3.500 km oder EU-Inlandsstrecke | 400 € | FRA → Athen (ATH) ~1.900 km, MUC → Lissabon (LIS) ~2.200 km |
| > 3.500 km außerhalb EU | 600 € | FRA → New York (JFK) ~6.200 km, MUC → Dubai (DXB) ~4.600 km |
Die Fluggesellschaft kann die Entschädigung um 50 % kürzen, wenn sie Ihnen eine Umbuchung mit begrenzter Ankunftsverspätung angeboten hat.
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Meine Berechtigung prüfen →Häufige Fragen — Flugverspätung Deutschland
Wie lange habe ich Zeit, eine Entschädigung in Deutschland zu beantragen?
In Deutschland gilt eine Verjährungsfrist von 3 Jahren (§195 BGB). Die Frist läuft nach §199 BGB bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach dem Flugereignis. Ein Flug vom 15. März 2023 verjährt daher erst am 31. Dezember 2026. Dennoch empfehlen wir, so früh wie möglich zu handeln, solange alle Belege greifbar sind.
Was ist das LBA und wie kann ich mich dort beschweren?
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist die nationale Behörde, die die EU-Fluggastrechte in Deutschland durchsetzt. Bei Ablehnung durch die Airline können Sie kostenlos über lba.de Beschwerde einreichen. Das LBA prüft den Sachverhalt und kann die Fluggesellschaft zur Zahlung auffordern.
Gilt EU261 auch für Flüge von deutschen Flughäfen mit Nicht-EU-Airlines?
Ja. EU261 gilt für alle Flüge ab einem EU-Flughafen — unabhängig von der Nationalität der Airline. Fliegen Sie von FRA oder MUC mit einer amerikanischen oder asiatischen Gesellschaft, sind Sie vollständig geschützt.
Was ist die SRV und wann sollte ich sie einschalten?
Die Schlichtungsstelle Reise und Verkehr (SRV) ist eine kostenlose Schiedsstelle für Verbraucher. Sie können die SRV nach einem Ablehnungsbescheid der Airline einschalten, bevor Sie das Amtsgericht anrufen. Das Verfahren dauert in der Regel 60 bis 90 Tage.
Die Airline nennt eine technische Störung — muss ich das akzeptieren?
Nein. Der EuGH hat in mehreren Urteilen (Wallentin-Hermann, Van der Lans) klargestellt, dass technische Störungen keine außergewöhnlichen Umstände sind. Die Airline muss trotzdem zahlen — es sei denn, es lag ein Herstellungsfehler vor, der außerhalb ihres Einflussbereichs lag.
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